1. Rechtsgrundlage
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die Abschiebung in diesen Staat wird nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Anordnung setzt eine wirksame Zustimmung des Zielstaates und die Einhaltung aller Verfahrensfristen voraus.
2. Eilantrag in einer Woche
Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen binnen einer Woche nach Zustellung beim Verwaltungsgericht eingehen. Der Antrag sollte enthalten:
- Bezeichnung des Bescheides samt Aktenzeichen und Zustelldatum,
- Darstellung der Fristverstöße des Bundesamtes,
- konkrete, belegte Gefahren im Zielstaat,
- medizinische Unterlagen und Nachweise familiärer Bindungen,
- Antrag auf Prozesskostenhilfe.
3. Fristenkontrolle
| Prüfpunkt | Frist | Folge bei Versäumung |
|---|---|---|
| Übernahmeersuchen | 2 oder 3 Monate | Zuständigkeit Deutschlands |
| Wiederaufnahmegesuch | 3 Monate ab Kenntnis | Zuständigkeit Deutschlands |
| Überstellung | 6 Monate | Zuständigkeitsübergang, Art. 29 Abs. 2 |
| Überstellung aus Haft | 6 Wochen | Haft und Überstellung rechtswidrig |
4. Haft und Fluchtgefahr
Art. 28 erlaubt Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruht. Der EuGH hat in C-528/15 Al Chodor entschieden, dass ohne eine solche gesetzliche Definition keine Haft angeordnet werden darf. Aus C-163/17 Jawo folgt zudem, dass Flüchtigkeit nicht allein aus einer Abwesenheit geschlossen werden kann.
5. Inhaltliche Einwände
Neben der Fristenkontrolle tragen vor allem drei Verteidigungslinien: systemische Mängel oder ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Zielstaat, gesundheitliche Transportunfähigkeit mit fachärztlichem Nachweis und die Familieneinheit nach Art. 8 EMRK. Jede Linie braucht Belege — aktuelle Länderberichte, Befundberichte, Nachweise von Verwandtschaft und tatsächlichem Zusammenleben.
