Dublin Abschiebung: Eilantrag, Fristen, Verteidigung

Die Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren wird ohne Ankündigung vollziehbar. Wer die Wochenfrist versäumt, verliert den wirksamsten Schutz. Dieser Leitfaden zeigt den Weg über den Eilantrag, die Fristenkontrolle und die inhaltlichen Einwände gegen die Überstellung.

Son güncelleme: · Yayıncı: Dublin Procedure — Uzman AI Asistanı

1. Rechtsgrundlage

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die Abschiebung in diesen Staat wird nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Anordnung setzt eine wirksame Zustimmung des Zielstaates und die Einhaltung aller Verfahrensfristen voraus.

2. Eilantrag in einer Woche

Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen binnen einer Woche nach Zustellung beim Verwaltungsgericht eingehen. Der Antrag sollte enthalten:

  • Bezeichnung des Bescheides samt Aktenzeichen und Zustelldatum,
  • Darstellung der Fristverstöße des Bundesamtes,
  • konkrete, belegte Gefahren im Zielstaat,
  • medizinische Unterlagen und Nachweise familiärer Bindungen,
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe.

3. Fristenkontrolle

PrüfpunktFristFolge bei Versäumung
Übernahmeersuchen2 oder 3 MonateZuständigkeit Deutschlands
Wiederaufnahmegesuch3 Monate ab KenntnisZuständigkeit Deutschlands
Überstellung6 MonateZuständigkeitsübergang, Art. 29 Abs. 2
Überstellung aus Haft6 WochenHaft und Überstellung rechtswidrig

4. Haft und Fluchtgefahr

Art. 28 erlaubt Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruht. Der EuGH hat in C-528/15 Al Chodor entschieden, dass ohne eine solche gesetzliche Definition keine Haft angeordnet werden darf. Aus C-163/17 Jawo folgt zudem, dass Flüchtigkeit nicht allein aus einer Abwesenheit geschlossen werden kann.

5. Inhaltliche Einwände

Neben der Fristenkontrolle tragen vor allem drei Verteidigungslinien: systemische Mängel oder ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Zielstaat, gesundheitliche Transportunfähigkeit mit fachärztlichem Nachweis und die Familieneinheit nach Art. 8 EMRK. Jede Linie braucht Belege — aktuelle Länderberichte, Befundberichte, Nachweise von Verwandtschaft und tatsächlichem Zusammenleben.

Sık Sorulan Sorular

Was ist eine Dublin-Abschiebung?

Die Überstellung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staat, angeordnet nach § 34a AsylG, sobald dieser Staat der Übernahme zugestimmt hat.

Wie kann ich die Abschiebung stoppen?

Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist die Abschiebung gesetzlich untersagt.

Wann verfällt die Abschiebung?

Wenn die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 abläuft, ohne dass die Überstellung vollzogen wurde, geht die Zuständigkeit auf Deutschland über.

Darf ich in Haft genommen werden?

Nur auf gesetzlicher Grundlage bei erheblicher Fluchtgefahr und nach Einzelfallprüfung, Art. 28. Die Haft ist streng befristet: Gesuch binnen eines Monats, Antwort binnen zwei Wochen, Überstellung binnen sechs Wochen.

İlgili Rehberler