1. Ablauf Schritt für Schritt
- Antragstellung und EURODAC-Abgleich — Fingerabdrücke werden abgeglichen; ein Treffer in Italien, Griechenland, Kroatien oder Bulgarien löst regelmäßig das Dublin-Verfahren aus.
- Persönliches Gespräch — Nach Art. 5 der Verordnung ist ein Gespräch zur Zuständigkeit verpflichtend. Hier gehören Familienangehörige, Krankheiten und Erlebnisse im Zielstaat ins Protokoll.
- Übernahmeersuchen — Das BAMF richtet ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch an den anderen Staat.
- Zustimmung oder Fiktion — Antwortet der Staat nicht rechtzeitig, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Bescheid mit Abschiebungsanordnung — Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, verbunden mit der Anordnung nach § 34a AsylG.
2. Fristen im Überblick
| Schritt | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Aufnahmegesuch | 3 Monate, mit EURODAC-Treffer 2 Monate | Art. 21 Abs. 1 |
| Antwort auf Aufnahmegesuch | 2 Monate | Art. 22 |
| Antwort auf Wiederaufnahmegesuch | 2 Wochen | Art. 25 |
| Klage und Eilantrag | 1 Woche ab Zustellung | § 34a Abs. 2 AsylG |
| Überstellung | 6 Monate | Art. 29 Abs. 1 |
| Haft | 6 Wochen | Art. 28 Abs. 3 |
| Verlängerung bei Flucht | 18 Monate | Art. 29 Abs. 2 |
3. Klage und Eilantrag
Die Klage allein hindert die Überstellung nicht. Entscheidend ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der innerhalb einer Woche beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen muss. Solange das Gericht über den Eilantrag nicht entschieden hat, darf nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht abgeschoben werden. Wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, beginnt die Sechsmonatsfrist mit der späteren endgültigen Entscheidung neu zu laufen.
4. Erfolgreiche Argumente
- Fristversäumnis des BAMF — verspätetes Gesuch oder abgelaufene Überstellungsfrist, unmittelbar rügbar nach C-201/16 Shiri.
- Systemische Mängel — Aufnahmebedingungen im Zielstaat, gestützt auf M.S.S., Tarakhel und C-163/17 Jawo.
- Gesundheit — schwere Erkrankung und Behandlungslücken, C-578/16 PPU C.K.
- Familieneinheit — Art. 8 bis 11, Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 8 EMRK.
- Minderjährigkeit — Kindeswohl als vorrangiger Maßstab, Art. 6.
5. Zielstaaten in der Praxis
Überstellungen nach Griechenland setzen individuelle Zusicherungen voraus; bei Italien verlangen viele Verwaltungsgerichte konkrete Unterbringungsgarantien für Familien und vulnerable Personen. Ungarn und Bulgarien werden wegen Zugangs- und Unterbringungsdefiziten regelmäßig kritisch geprüft. Jede Prognose muss mit aktuellen Länderberichten belegt werden — pauschale Behauptungen genügen dem Gericht nicht.
